§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Zur amtlichen Quelle

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.