§ 94 Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)Zur amtlichen Quelle

§ 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und

3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.