§ 78 Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)Zur amtlichen Quelle

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.