Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)Zur amtlichen Quelle

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)