§ 6 Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)Zur amtlichen Quelle

Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.